AGB

Geltungsbereich

Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

1 Anwendung

1.1                  

Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung der Firma Kenkel Kunststoff Technik GmbH (nachfolgend: Lieferant) verbindlich. Änderungen und Ergänzungen sind in Textform vorzunehmen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.

1.2                  

Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Kunden bei einem früher vom Lieferanten bestätigten Auftrag zugegangen sind.

 

1.3                  

Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferanten ausdrücklich anerkannt werden.

 

1.4                  

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

 

2 Preise

2.1                 

Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

 

2.2                  

Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich (insb. Rohmaterial, Energie), so werden sich Lieferant und Kunde über eine Anpassung der Preise verständigen. Diese soll alleine die Kostenveränderung ausgleichen.

3 Liefer- und Abnahmepflicht

3.1                  

Der Kunde hat bei jeder Bestellung die aktuellen Zeichnungen einzureichen. Sofern eine Zeichnung im Rahmen eines laufenden Auftrages kundenseits geändert wird oder aber bis zur Auftragsvergabe gegenüber den eingereichten Entwürfen sonst wie modifiziert wird, hat der Kunde den Lieferanten hierauf ausdrücklich hinzuweisen und sich die Kenntnisnahme schriftlich bestätigen zu lassen. Für Änderungen, die nach Auftragserteilung gewünscht werden, hat der Kunde die Zeichnungen zu überlassen und die angemessenen Mehrkosten zu tragen. Termine und Fristen verlängern sich angemessen.

 

3.2                  

Lieferfristen beginnen erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferanten verzögert oder unmöglich ist.

 

3.3                  

Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung beträgt 0,5% je Woche, höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Kunde selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

 

3.4                  

Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen  bis zu plus/minus 10% sind zulässig.

 

3.5                  

Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferant spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferant berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz statt oder neben der Leistung zu fordern.

 

3.6                  

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferanten die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferant zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.

 

3.7                  

Der Kunde kann den Lieferanten auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

 

3.8                  

Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Abs. 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten.

4 Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug

4.1                  

Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferant Verpackung, Versandart und Versandweg.

 

4.2                  

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Kunden über. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

 

4.3                  

Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.

5 Eigentumsvorbehalt

5.1                  

Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferanten gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferanten. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferanten begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.

 

5.2                  

Eine Be- oder Verarbeitung durch den Kunden erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferanten; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferanten gemäß Absatz 1 dient.

 

5.3                  

Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren durch den Kunden gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferanten an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.

 

5.4                  

Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

 

5.5                  

Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferanten die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferanten gegenüber den Abnehmern des Kunden erforderlich sind.

 

5.6                  

Wird die Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferanten.

 

5.7                  

Übersteigt der realisierbare Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferant auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten verpflichtet.

6 Haftung für Sachmängel

6.1                  

Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse ist die Leistungsbeschreibung des Kunden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.

 

6.2                  

Der Lieferant übernimmt keine Beratungsleistungen. Wenn der Lieferant den Kunden dennoch – insoweit also außerhalb seiner Vertragsleistung – beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zusicherung.

 

6.3                  

Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln hat dies unverzüglich nach Feststellung zu erfolgen. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang.  Soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.

 

6.4                  

Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nacherfüllung nach seiner Wahl verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VII. Der Kunde trägt etwaige Mehrkosten, die darauf beruhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferanten unfrei zurückzusenden.

 

6.5                  

Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferanten ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferanten nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

 

6.6                  

Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.

 

6.7                  

Sachmängelhaftung betrifft nur die anfängliche Fehlerfreiheit. Ware kann sich durch Lagerung verändern; für die ordnungsgemäße Lagerung von Ware beim Kunden ist daher allein der Kunde verantwortlich. Dies betrifft insbesondere Einflüsse von Temperatur, Feuchtigkeit, Sonneneinstrahlung oder fehlerhafter Schichtung.

 

6.8                  

Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferanten abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

7 Allgemeine Haftungsbeschränkungen

7.1                  

In allen Fällen, in denen der Lieferant abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des S. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet ist, z. B. bei erheblichem Verzug, bei nicht nur unerheblicher Verletzung von Mitwirkungs–, Informations – oder Geheimhaltungspflichten oder bei nicht nur unerheblicher Verletzung von sonstigen Pflichten, mit denen der Vertrag steht oder fällt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8 Zahlungsbedingungen

8.1                  

Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an den Lieferanten zu leisten.

 

8.2                  

Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb von 7 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.

 

8.3                  

Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in der gesetzlichen Höhe berechnet, sofern der Lieferant nicht einen höheren Schaden nachweist.

 

8.4                  

Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

 

8.5                  

Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

8.6                  

Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferant in diesem Fall berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zur verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessener Frist zur Beseitigung der Umstände vom Vertrag zurückzutreten.

9 Sonderwerkzeuge

9.1                  

Werkzeug, das speziell für einen Kunden zur Bearbeitung seines Auftrages angeschafft wird (Sonderwerkzeug), ist Eigentum des Kunden. Es wird als Eigentum des Kunden gekennzeichnet und von diesem unverzüglich nach Rechnungstellung bezahlt. Eine Berechtigung zum Skontoabzug besteht nicht. Dies gilt auch für Nachbeschaffungen, die aufgrund Verschleiß oder sonstiger Abnutzung oder Alterung erforderlich wird.

 

9.2                  

Der Lieferant hat die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten walten zu lassen.

 

9.3                  

Das Werkzeug ist erst bei Beendigung des Auftrages und nach vollständiger Zahlung aller Forderungen herauszugeben. Der Lieferant besitzt insofern ein Zurückbehaltungsrecht.

10 Materialbeistellungen

10.1                

Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

 

10.2                

Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

11 Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

11.1                

Hat der Lieferant nach Zeichnungen, Skizzen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht der Kunden dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferant wird den Kunden auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Kunde hat den Lieferanten von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferant – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferanten durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt.

 

11.2                

Dem Lieferanten überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht  zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt;  sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes  zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Kunden  entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den  Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher  zu informieren.

12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1                

Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.

 

12.2                

Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferanten dessen Firmensitz oder Sitz des Kunden – auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

 

12.3                

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über  Verträge über den nationalen Warenkauf (BGB 1989 S. 586) für  die Bundesrepublik Deutschland (BGB 1990 S. 1477) ist ausgeschlossen.

 

Kenkel Kunststoff Technik GmbH

Neerstedt, den 15.09.2014

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 09/2014)

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